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Wątki

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.M�ssen diese dochbetreten werden, ist auf Verst�rkung zu warten.Man darf sich niemals durch harmloses oder bereitwilliges Verhalten der Gefangenen t�uschenlassen und arglos werden.Eink�ufe, Ferngespr�che oder Toilettenbenutzung k�nnen Vorwand f�runlautere Absichten sein.Unn�tige Gespr�che sind zu unterlassen.Im KraftfahrzeugDiese Transportart ist nur zul�ssig, wenn au�er dem Kraftfahrer ein weiterer Beamter zurBewachung des Gefangenen zur Verf�gung steht.Vor dem Transport muss der Gefangenegr�ndlich durchsucht werden.Er darf nicht neben oder unmittelbar hinter dem Fahrer sitzen undmuss st�ndig beobachtet werden und zu beherrschen sein.Das Rauchen ist zu verbieten.Je nachArt der Gefangenen k�nnen auch ebenfalls diese gefesselt werden.Bei Dunkelheit ist ggf.dieInnenbeleuchtung des KFZ einzuschalten.Besondere Vorsicht ist beim Einsteigen und beimVerlassen des Fahrzeugs geboten.Der Gefangene darf niemals als erster aussteigen.Nach demTransport sind die Fahrzeuge gr�ndlich zu durchsuchen (Sprengs�tze).Der Transport in �ffentlichen Verkehrsmitteln wird nicht empfohlen, ist aber durchaus denkbar.Mitreisende sind zu beobachten, da sie Helfer des Gefangenen sein k�nnten.Der Beamte steigtmit dem Gefangenen als letzter aus.Insbesondere vor dem Ort der �berlieferung muss mit einerletzten Fluchtm�glichkeit gerechnet werden.Zur Sicherung der Abholung muss die Dienststelledes Zielortes verst�ndigt sein.6.8 Inverwahrungnahme von Gegenst�nden ( Beschlagnahme )Dem Gewahrsamsinhaber ist zun�chst zu erkl�ren, welche Sachen er herausgeben soll.Gibt er siefreiwillig heraus, werden sie  ebenso wie gewahrsamslose Sachen  sichergestellt.Wird dieHerausgabe verweigert, obwohl der Betroffene dar�ber aufgekl�rt worden ist, dass in diesem Fallauch Zwang angewendet werden darf, ist die Sicherstellung durch Beschlagnahme zu bewirken.Eine Erfassung/Auflistung der Sachen erfolgt mit Durchsuchungs-, Sicherstellungs-, oderBeschlagnahmevordruck, von dem eine Ausfertigung dem Betroffenen (auf dessen Verlangen)auszuh�ndigen ist.Hat eine richterlich angeordnete Beschlagnahme stattgefunden, ist derBetroffene �ber seine Rechte zu belehren.Vermisste, unbekannte und hilflose Personen sowie unbekannte Tote JanewayVoyager@aol.comZiel aller Ma�nahmen ist die Ermittlung Vermisster und die Identifizierung unbekannter Toterund unbekannter hilfloser Personen.Die Zust�ndigkeit obliegt der sachlich zust�ndigenPolizeidienststelle, in deren Dienstbezirk- die vermisste Person ihren Wohnsitz oder letzten Aufenthaltsort hatte oder- sich der Fundort des unbekannten Toten befindet oder- die unbekannte hilflose Person angetroffen wurde.L��t sich keine Zust�ndigkeit ermitteln, so ist die Polizeidienststelle f�r die Sachbearbeitungzust�ndig, bei der die Vermisstenanzeige erstattet worden ist.Vermisstensachen erledigen sich durch R�ckkehr, Ermittlung des Aufenthaltes, Ingewahrsamoder Auffinden als hilflose Person oder als Leiche.6.9 Gefahr im VerzugeEine besondere Situation ergibt sich, wenn ein Beamter au�erhalb seines Zust�ndigkeitsbereicheseine schwere Straftat miterlebt.Bei leichteren Delikten sind die Sofortma�nahmen, also Fahndungsinformationen, �berblick zudurchzuf�hren.Danach ist sofort die zust�ndige Dienststelle zu benachrichtigen.Kommt es aberdoch zu schwereren Straftaten, darf der Beamte (unter st�ndiger Funkverbindung) dem T�terfolgen und gegebene Ma�nahmen durchf�hren.Erst, wenn die zust�ndige Dienststelleeingetroffen ist, wird die Fahndung von dieser �bernommen.6.10 PersonenschutzEin besonderer Schutz stellt der Schutz von Personen dar, die durch Gewaltt�ter oder anderenGefahren von der Polizei gesch�tzt werden m�ssen.Dazu ist besonderes Beobachtungsverm�gengefragt.S�mtliche Sicherheitsma�nahmen m�ssen streng beachtet werden.Dazu der Schutz einerPerson sicher durchgef�hrt werden kann, ist min.ein Beamter zur Verf�gung zu stellen.6.11 PlatzverweisungWenn Behinderungen durch Personen am Ereignisort den Einsatz st�ren, k�nnen diese verwiesenwerden, d.h.sie bekommen von dem zust�ndigen Beamten ein Aufenthaltsverbot mit bedingtemZeitraum.W�hrend des Einsatzes darf die Person demnach weder weiter st�ren noch amEreignisort bleiben, sonst darf dieser vorl�ufig an anderer Stelle festgehalten werden.6.12 F�hrungslehreDie Autorit�t gegen�ber den Kollegen muss stets gegeben sein.Ebenfalls muss dasDurchsetzungsverm�gen im rechtlichen Sinne gew�hrleistet sein.Mitarbeiter m�ssen stetsdazu motiviert werden, ihre Aufgaben korrekt und mit Interesse auszuf�hren.Eine guteKooperation mit Kollegen, Angestellten und B�rgern ist das Grundprinzip zur F�hrung einerDienststelle.Wutausbr�che, Gewaltandrohungen, Bel�stigungen, Misshandlungen, Erpressungen und�hnliche Delikte d�rfen nicht an Kollegen und B�rgern angewendet werden.7.0 Psychologie JanewayVoyager@aol.com7.1 AllgemeinesDie Schwierigkeit des Personenbeweises liegt vor allem darin, dass Menschen in vielfacherHinsicht  bewusst oder unbewu�t, beeinflussbar sind.Einer unrichtigen Aussage auf die Spur zukommen, ist meist sehr schwierig, vor allem, wenn es sich nicht um eine bewu�te L�ge handelt,sondern die Aussageperson selbst von der Richtigkeit ihrer Angaben �berzeugt ist.Es ist deshalbwichtig, m�gliche Fehlerquellen zu kennen und sie soweit m�glich, auszuschalten.Fehler k�nnenbei der Erhebung eines Personalbeweises durch den Polizeibeamten auftreten, z.B.durchVorurteile oder durch taktisches Fehlverhalten bei der Vernehmung [ Pobierz całość w formacie PDF ]

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