[ Pobierz caÅ‚ość w formacie PDF ] .Müssen diese dochbetreten werden, ist auf Verstärkung zu warten.Man darf sich niemals durch harmloses oder bereitwilliges Verhalten der Gefangenen täuschenlassen und arglos werden.Einkäufe, Ferngespräche oder Toilettenbenutzung können Vorwand fürunlautere Absichten sein.Unnötige Gespräche sind zu unterlassen.Im KraftfahrzeugDiese Transportart ist nur zulässig, wenn außer dem Kraftfahrer ein weiterer Beamter zurBewachung des Gefangenen zur Verfügung steht.Vor dem Transport muss der Gefangenegründlich durchsucht werden.Er darf nicht neben oder unmittelbar hinter dem Fahrer sitzen undmuss ständig beobachtet werden und zu beherrschen sein.Das Rauchen ist zu verbieten.Je nachArt der Gefangenen können auch ebenfalls diese gefesselt werden.Bei Dunkelheit ist ggf.dieInnenbeleuchtung des KFZ einzuschalten.Besondere Vorsicht ist beim Einsteigen und beimVerlassen des Fahrzeugs geboten.Der Gefangene darf niemals als erster aussteigen.Nach demTransport sind die Fahrzeuge gründlich zu durchsuchen (Sprengsätze).Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln wird nicht empfohlen, ist aber durchaus denkbar.Mitreisende sind zu beobachten, da sie Helfer des Gefangenen sein könnten.Der Beamte steigtmit dem Gefangenen als letzter aus.Insbesondere vor dem Ort der Überlieferung muss mit einerletzten Fluchtmöglichkeit gerechnet werden.Zur Sicherung der Abholung muss die Dienststelledes Zielortes verständigt sein.6.8 Inverwahrungnahme von Gegenständen ( Beschlagnahme )Dem Gewahrsamsinhaber ist zunächst zu erklären, welche Sachen er herausgeben soll.Gibt er siefreiwillig heraus, werden sie ebenso wie gewahrsamslose Sachen sichergestellt.Wird dieHerausgabe verweigert, obwohl der Betroffene darüber aufgeklärt worden ist, dass in diesem Fallauch Zwang angewendet werden darf, ist die Sicherstellung durch Beschlagnahme zu bewirken.Eine Erfassung/Auflistung der Sachen erfolgt mit Durchsuchungs-, Sicherstellungs-, oderBeschlagnahmevordruck, von dem eine Ausfertigung dem Betroffenen (auf dessen Verlangen)auszuhändigen ist.Hat eine richterlich angeordnete Beschlagnahme stattgefunden, ist derBetroffene über seine Rechte zu belehren.Vermisste, unbekannte und hilflose Personen sowie unbekannte ToteJanewayVoyager@aol.comZiel aller Maßnahmen ist die Ermittlung Vermisster und die Identifizierung unbekannter Toterund unbekannter hilfloser Personen.Die Zuständigkeit obliegt der sachlich zuständigenPolizeidienststelle, in deren Dienstbezirk- die vermisste Person ihren Wohnsitz oder letzten Aufenthaltsort hatte oder- sich der Fundort des unbekannten Toten befindet oder- die unbekannte hilflose Person angetroffen wurde.Läßt sich keine Zuständigkeit ermitteln, so ist die Polizeidienststelle für die Sachbearbeitungzuständig, bei der die Vermisstenanzeige erstattet worden ist.Vermisstensachen erledigen sich durch Rückkehr, Ermittlung des Aufenthaltes, Ingewahrsamoder Auffinden als hilflose Person oder als Leiche.6.9 Gefahr im VerzugeEine besondere Situation ergibt sich, wenn ein Beamter außerhalb seines Zuständigkeitsbereicheseine schwere Straftat miterlebt.Bei leichteren Delikten sind die Sofortmaßnahmen, also Fahndungsinformationen, Überblick zudurchzuführen.Danach ist sofort die zuständige Dienststelle zu benachrichtigen.Kommt es aberdoch zu schwereren Straftaten, darf der Beamte (unter ständiger Funkverbindung) dem Täterfolgen und gegebene Maßnahmen durchführen.Erst, wenn die zuständige Dienststelleeingetroffen ist, wird die Fahndung von dieser übernommen.6.10 PersonenschutzEin besonderer Schutz stellt der Schutz von Personen dar, die durch Gewalttäter oder anderenGefahren von der Polizei geschützt werden müssen.Dazu ist besonderes Beobachtungsvermögengefragt.Sämtliche Sicherheitsmaßnahmen müssen streng beachtet werden.Dazu der Schutz einerPerson sicher durchgeführt werden kann, ist min.ein Beamter zur Verfügung zu stellen.6.11 PlatzverweisungWenn Behinderungen durch Personen am Ereignisort den Einsatz stören, können diese verwiesenwerden, d.h.sie bekommen von dem zuständigen Beamten ein Aufenthaltsverbot mit bedingtemZeitraum.Während des Einsatzes darf die Person demnach weder weiter stören noch amEreignisort bleiben, sonst darf dieser vorläufig an anderer Stelle festgehalten werden.6.12 FührungslehreDie Autorität gegenüber den Kollegen muss stets gegeben sein.Ebenfalls muss dasDurchsetzungsvermögen im rechtlichen Sinne gewährleistet sein.Mitarbeiter müssen stetsdazu motiviert werden, ihre Aufgaben korrekt und mit Interesse auszuführen.Eine guteKooperation mit Kollegen, Angestellten und Bürgern ist das Grundprinzip zur Führung einerDienststelle.Wutausbrüche, Gewaltandrohungen, Belästigungen, Misshandlungen, Erpressungen undähnliche Delikte dürfen nicht an Kollegen und Bürgern angewendet werden.7.0 PsychologieJanewayVoyager@aol.com7.1 AllgemeinesDie Schwierigkeit des Personenbeweises liegt vor allem darin, dass Menschen in vielfacherHinsicht bewusst oder unbewußt, beeinflussbar sind.Einer unrichtigen Aussage auf die Spur zukommen, ist meist sehr schwierig, vor allem, wenn es sich nicht um eine bewußte Lüge handelt,sondern die Aussageperson selbst von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt ist.Es ist deshalbwichtig, mögliche Fehlerquellen zu kennen und sie soweit möglich, auszuschalten.Fehler könnenbei der Erhebung eines Personalbeweises durch den Polizeibeamten auftreten, z.B.durchVorurteile oder durch taktisches Fehlverhalten bei der Vernehmung
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